Anmerkung: Seit Februar 2014 bieten wir zusätzlich zur Regelleistung
die Betreuung "JUHU intensiv" mit zusätzlicher intensiver 1 : 1 Betreuung an
(Das genaue Setting mit therapeutischer Unterstützung wird individuell mit dem JA vereinbart)

 

Leistungsvereinbarung vom 30. September 2013 und seitdem fortgeschrieben

nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg

zwischen dem Träger der Einrichtung

JUGENDHILFE HUBERTUS

Gaimühler Strasse 48

69247 Mudau

(Leistungserbringer)

 

und dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe

Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis

Renzstrasse 10

74821 Mosbach

(Leistungsträger)

 

unter Beteiligung des

Kommunalverbandes für Jugend und Soziales

Baden-Württemberg

entsprechend der Kommunalen Vereinbarung

 

für die Einrichtung

JUGENDHILFE HUBERTUS

Gaimühler Strasse 48

  69247 Mudau

(Leistungserbringer)

 

für das Leistungsangebot

stationäre Wohngruppe "JUHU"

 

I Strukturdaten des Leistungsangebotes

§ 1 Art des Leistungsangebotes

  1. Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII
  2. Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII mit Ausnahme der §§ 29, 30 und 33 SGB VIII

§ 2 Strukturdaten

(1) Angebotsform und Platzzahl

Das Leistungsangebot umfasst

 

die Gruppe JUHU mit insgesamt 8 Plätzen in

Gaimühler Straße 48, 69427 Mudau Reisenbach

(2) Öffnungszeit und Betreuungsumfang

Das Leistungsangebot ist an 365 Tagen/Jahr mit einem Betreuungsumfang von 24 Stunden/Tag einschließlich damit verbundener Bereitschaftsdienste geöffnet.

(3) Regelleistung

Das Leistungsangebot umfasst

  1. Grundbetreuung (§ 6 Abs. 2 a RV)
  2. Die Nachtbereitschaft erfolgt gruppenbezogen.

  3. Ergänzende Betreuung/ergänzende Leistungen (§ 6 Abs. 2 e RV)

in Form von

Ferien-Freizeiten mit der Gruppe
Doppelbetreuung für Leistungen der Arbeit mit kleinen Teilgruppen und/oder Leistungen der alters-, geschlechts- und themenspezifischen Differenzierung der Gruppe
Doppelbetreuung (verdichtete, verstärkte Betreuung) für Leistungen der Arbeit schulischer Förderung und Unterstützung
Lernhilfen und schulische Unterstützung in der Gruppe (keine Nachhilfe) zur Stabilisierung und Verbesserung der persönlichen und schulischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen
  1. Zusammenarbeit /Kontakte (§ 6 Abs. 2b RV)
  2. Hilfe-/Erziehungsplanung/Fachdienst (§ 6 Abs. 2c RV)
  3. Regieleistungen (§ 6 Abs. 2d RV).

(4) Individuelle Zusatzleistungen

Individuelle Zusatzleistungen – sofern nicht in Leistungsmodulen pauschaliert (Absatz 5) - können im Rahmen der Hilfeplanung im Einzelfall nach Anlage 2 des Rahmenvertrages mit dem örtlichen Träger vereinbart werden.

(5) Leistungsmodule

Es werden keine Leistungsmodule vereinbart

 

§ 3 Personelle und sächliche Ausstattung der Regelleistung

(1) Personelle Ausstattung

    1. Grundbetreuung und Zusammenarbeit/Kontakte,
      einschließlich der durch den Gruppendienst erbrachten
      Leistungen der Erziehungs- und Hilfeplanung                                4,10 VK
    2. Ergänzende Betreuung / ergänzende Leistungen                         0,28 VK
    3. Hilfe- und Erziehungsplanung / Fachdienst                                    0,29 VK
    4. Regieleistungen:

Leitung                      0,27 VK

Verwaltung               0,20 VK

Hauswirtschaft         1,14 VK

(2) Sächliche Ausstattung

Die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche sächliche Ausstattung wird von der Einrichtung im notwendigen Umfang und in der erforderlichen Qualität bereitgestellt. Es handelt sich um eine gehobene Ausstattung mit zusätzlichen Einrichtungen (Fitnessraum, Infrarotkabine, Sauna, Pool usw). Jedes Kinderzimmer ist mit eigenem Bad ausgestattet.

§ 4 Betriebsnotwendige Anlagen

Das Leistungsangebot wird in folgenden Gebäuden und Anlagen erbracht:

Gaimühler Straße 48, 69427 Mudau

 

II. Beschreibung des Leistungsangebotes

§ 5 Auftrag / Zielsetzung

Durch die Verbindung von Alltagserleben, pädagogischer Arbeit und therapeutischen Angeboten wird der gesetzliche Auftrag umgesetzt und die im Hilfeplan nach § 36 SGB VIII vereinbarten Zielsetzungen verfolgt.

Die Zielsetzungen des Leistungsangebotes sind insbesondere:

Der gesetzliche Auftrag wird durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischer Arbeit und therapeutischen Angeboten umgesetzt entsprechend der im Hilfeplan nach § 36 SGB VIII vereinbarten Ziele.

                    Diese sind insbesondere

                    - die Rückkehr in die Familie

- die Neustrukturierung des Alltags des jungen Menschen
- die Förderung der Entwicklung von Lebens- und Zukunftsperspektiven
- die Überwindung von Störungen und Entwicklungsdefiziten in psychosozialer emotionaler, kognitiver und körperlicher Hinsicht

- Hilfe zur Selbsthilfe

- die Hilfe zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit

- die Förderung des familiären Umfeldes durch Beratung der Herkunftsfamilie
- den Erhalt und die Förderung außerfamiliärer Bezüge

                    -die schulische bzw. berufliche und soziale Integration in die Gesellschaft

§ 6 Zu betreuender Personenkreis (Zielgruppen)

Zielgruppen des Leistungsangebotes sind Kinder und Jugendliche ab 6 Jahre beiderlei Geschlechts

Das Leistungsangebot richtet sich an junge Menschen mit folgender Indikation:

                    Der zu betreuende Personenkreis sind Kinder und Jugendliche im Sinne des §

7 SGB VIII im Alter ab 6 Jahre, bei denen eine zum Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet ist und für die eine stationäre Erziehungshilfe aufgrund der gestellten Indikation als notwendig erachtet wird: Das sind Kinder und Jugendliche mit

- diagnostizierten Entwicklungsrückständen

- neurotischen Fehlentwicklungen

- Verhaltensauffälligkeiten wie gestörtes Bindungsverhalten, motorische Unruhe,
psychosomatischen Reaktionen, Ess- und Schlafstörungen

- Verwahrlosungserscheinungen

- reaktiven Störungen aufgrund familiärer Belastungen

- Störungen im Intelligenzbereich und im sozialen Verhalten
- leichten jugendpsychiatrischen Störungen.

Nicht aufgenommen werden Minderjährige mit schweren hirnorganischen bzw.
körperlichen und neurologischen Behinderungen und Anfallsleiden, die
besonders medizinisch-therapeutisch behandelt werden müssen.
Das gleiche gilt auch für drogenabhängige und besonders gewaltbereite Kinder und Jugendliche.

§ 7 Inhalte und Umfang des Leistungsangebotes

(1) Regelleistungen

1. Grundbetreuung

 

Die Grundbetreuung umfasst die geeigneten und notwendigen Leistungen im Bereich der Versorgung, Erziehung, Betreuung und Unterstützung für die Gesamtgruppe.

Dazu gehören insbesondere:

Betreuung an 365 Tagen im Jahr
Gewährleistung der Aufsichtspflicht
Notwendige Betreuungsleistungen in der Nacht in Form von einer gruppenbezogenen Nachtbereitschaft.
Gestaltung des Wohnumfeldes und der Gruppenatmosphäre
Alltagsgestaltung und Alltagsbewältigung:

- Versorgung, Erziehung und Unterstützung der jungen Menschen

- Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse

- Strukturierung des Tages-, Wochen- und Jahresablaufs (z.B. gemeinsamer Zeitrahmen, Mahlzeiten, Aktivitäten in der Gesamtgruppe)

- allgemeine Freizeitgestaltung mit der Gesamtgruppe

- Feste und Feiern im Jahresablauf in der Gesamtgruppe

pädagogische Grundleistungen und allgemeine Förderung im alltäglichen Zusammenleben der Gesamtgruppe:

- In die Situation der Gesamtgruppe rückgebundene Bearbeitung der Erziehungs- und Hilfebedarfe

- allgemeine Förderung im sportlichen, musischen und praktisch-handwerklichen Bereich (z.B. im Rahmen von Gruppenaktivitäten)

- Beaufsichtigung und Unterstützung bei der Erledigung bei Hausaufgaben

- Schaffung von Lern- und Übungsfeldern für die Gestaltung einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung

- Unterstützung bei der praktischen Lebensbewältigung z.B. beim Einkaufen

- Gesundheits- und Hygieneerziehung (z.B. Körperpflege Vorsorge, ggf. Arztbesuche)

- Herstellung von Erfahrungsfeldern zum Einüben sozialer Wahrnehmung, sozialer Fertigkeiten und Verhaltensweisen

- Erzieherische Auseinandersetzung mit Kindern und Jugendlichen

- Aufgreifen von Impulsen, Stimmungen, Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen

 

2. Ergänzende Betreuung

 

Die ergänzende Betreuung umfasst folgende Leistungen:

Es finden Ferien-Freizeiten mit der Gruppe statt.

Pro Gruppe und Jahr: 10 Std./ Tag 1 zusätzlicher Mitarbeiter

Doppelbetreuung für Leistungen der Arbeit mit kleinen Teilgruppen und/oder Leistungen der alters-, geschlechts- und themenspezifischen Differenzierung der Gruppe
Umgang mit Medien
alters- und geschlechtsspezifische Themen
Entwicklungsförderung
Sexualpädagogik
differenzierte Mädchen- und Jungenarbeit
Sucht- und Gewaltprävention
pädagogische Angebote, Projekte und AGs im Bereich Erlebnispädagogik, Waldpädagogik, Zirkuspädagogik, Musik, Theater, und Fotografie.

 

Umfang: 2 Stunden/ Woche/ Gruppe (50 Wochen)

 

Doppelbetreuung (verdichtete, verstärkte Betreuung) für Leistungen der Arbeit schulischer Förderung und Unterstützung, sowie Lernhilfen und schulische Unterstützung in der Gruppe (keine Nachhilfe) zur Stabilisierung und Verbesserung der persönlichen und schulischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen

Umfang: 6 Stunden pro Schulwoche/ Gruppe

  1. Zusammenarbeit, Kontakte

 

Die allgemeine Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit der Herkunftsfamilie umfasst folgende Leistungen:

Kontaktpflege mit der Herkunftsfamilie:
aktive Einbeziehung der Bezugspersonen aus dem Herkunftssystem bei der Aufnahmesituation und der Hilfe-/Erziehungsplanung
die Unterstützung der Kinder/Jugendlichen bei Telefon- und Briefkontakten
Initiieren gemeinsamer Aktivitäten, Alltagshandlungen und Freizeitunternehmungen
Kontaktpflege bei Besuchen der Herkunftseltern in der Einrichtung
die Vor- und Nachbereitung selbstständiger Besuche des Kindes /Jugendlichen in der Herkunftsfamilie
Sicherung der Teilhabe der Herkunftseltern/-familie an Festen und Feiern des Kindes/Jugendlichen
allgemeine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt allgemeine Kontaktpflege zur Schule und Ausbildungsbetrieben und Arbeitsagentur allgemeine Kontaktpflege und Vereinen etc.

 

  1. Hilfe-/Erziehungsplanung, Diagnostik

 

Zu den Leistungen der Hilfe- und Erziehungsplanung und Diagnostik gehören:

Management der Aufnahmeanfragen und der Aufnahme in das Leistungsangebot
Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik
Leistungen der Erziehungs- und Hilfeplanung
Vermittlung der Ergebnisse in Hilfeplangesprächen und Fallbesprechungen
regelmäßige und situationsbezogene Abstimmung des Erziehungsprozesses
Absprachen und Informationen im Rahmen der Hilfeplanung
Koordination und Umsetzung des vereinbarten Hilfekonzeptes

Die Leistungen der Erziehungs- und Hilfeplanung und der Diagnostik werden mit unterschiedlichen Anteilen und spezifischen Schwerpunkten vom Gruppendienst und vom Fachdienst erbracht.

Leistungen des Kinderschutzes nach § 8a SGB VIII sind in einer eigenen Vereinbarung mit dem Jugendamt festgelegt.

 

5. Regieleistungen

Die Regieleistungen umfassen:

 

Leistungen der Leitungsfunktionen:

Wahrnehmung der Leitungsfunktion, Personalführung und –steuerung, Organisation und Management der Einrichtung, Marketing, Leistungs- und Qualitätsentwicklung, Außenvertretung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung, Gremienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit.

Unterstützende Leistungen des Fachdienstes:

Beratung bei Aufnahmeanfragen, Aufnahmen, Koordination der Hilfeplanung und der Umsetzung in der Einrichtung, Planung, Organisation und Begleitung des pädagogischen Prozesses, Vorbereitung der Ablösung, Reflexion, Kontrolle und Dokumentation der Erziehungsarbeit, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzeptes, Beratung und Unterstützung der Mitarbeiter/-innen, Praxisbegleitung und –beratung, Supervision, Organisation und Zusammenarbeit mit den Partnern im Hilfesystem (extern und intern), Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in Arbeitskreisen, bei der Jugendhilfeplanung.

Leistungen der Verwaltung:

Allgemeine Verwaltung, Personal- und Klientenverwaltung, Leistungsverwaltung und Rechnungswesen, EDV-Administration

Leistungen der Hauswirtschaft.

Bewirtschaftung der Wohn- und Funktionsräume, Einkauf, Lagerhaltung, Zubereitung von Mahlzeiten (Speiseversorgung), Kleidungspflege, Wäscheversorgung, Hausreinigung, Haustechnische Leistungen

 

(2) Individuelle Zusatzleistungen

Individuelle Zusatzleistungen können im Rahmen der Anlage 2 RV angeboten und im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII vereinbart werden.

 

§ 8 Qualität des Leistungsangebotes

Entsprechend des Qualitätsentwicklungskonzepts des Neckar-Odenwald-Kreises werden regelmäßige Treffen mit dem örtlichen Jugendamt abgehalten:

                    1 x jährlich mit der Einrichtung und

                    1 x jährlich mit Vertretern aller Einrichtungen des Kreises

Die Qualitätsentwicklung wird durch Hilfeplanung und Fortschreiben der Konzeption gewährleistet.
·
Berücksichtigt werden die allgemeinen Qualitätsmerkmale des SGB VIII für die Hilfen zur Erziehung sowie für die Heimerziehung.

 

§ 9 Qualifikation des Personals

Das vorgehaltene pädagogische und therapeutische Personal entspricht den Anforderungen des § 21 LKJHG "Betreuungskräfte". Die Qualifikation umfasst im Bereich

Gruppenpädagogischer Dienst:

Sozialpädagogische und heilpädagogische Fachkräfte

 

Fachdienst und andere gruppenergänzende Dienste

Sozialpädagogische, heilpädagogische, psychologische und psychotherapeutische Fachkräfte
sonstige Fachkräfte

 

Leitung

Betriebswirtschaftliche und administrative Fachkräfte
Sozialpädagogische und therapeutische Fachkräfte

 

Verwaltung

Betriebswirtschaftliche und administrative Fachkräfte und sonstiges Personal

 

Sonstige Bereiche

Fachkräfte und sonstiges Personal entsprechend den im Bereich gängigen Berufsprofilen und sonstige Kräfte

§ 10 Voraussetzungen der Leistungserbringung

Die Einrichtung erbringt ihre Leistungen in dem hier beschriebenen Angebot unter den in diesem Vertrag beschriebenen Voraussetzungen.

 

§ 11 Gewährleistung

Der Leistungserbringer gewährleistet, dass die Leistungsangebote zur Erbringung der Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

 

III Schlussbestimmungen

§ 12 Grundlage dieser Vereinbarung

Der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII vom 08.12.2006 für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung ist Grundlage dieser Vereinbarung.

§ 13 Beginn, Ende und Kündigung des Leistungsverhältnisses

Die hier beschriebenen Leistungen werden ab dem Aufnahmetag des jungen Menschen erbracht.

Die Leistungserbringung endet mit der Beendigung des Leistungsverhältnisses durch das Jugendamt.

§ 14 Laufzeit der Leistungsvereinbarung

 

Die Vereinbarung gilt ab 01.10.2013

Die Vereinbarung hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2014.

 

 

Mudau, 30.09.2013

 

          Für die Leistungsträger                                                                                           Für den Leistungserbringer

 

 

 

________________________________                                                                 _________________________________

         Örtlicher Träger der Jugendhilfe                                                                              Träger der Einrichtung

       Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis                                                                            Jugendhilfe Hubertus

 

 

_____________________________________

Kommunalverband für Jugend und Soziales

Baden-Württemberg als Beteiligter

entsprechend der Kommunalen Vereinbarung


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